Februar 2022: Das BIT inklusiv-Netzwerk hat am 15.02.2021 einen überarbeiteten BITV-Softwaretest veröffentlicht. Das Verfahren wurde an die Bedingungen der aktuellen EN 301 549 (Version 3.2.1) und damit an die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0) des Bundes angepasst.
Das vorhergehende Prüfverfahren bestand aus drei aufeinander aufbauenden Stufen:
Dem Basis- oder Praxistest, dem Test auf Konformität gemäß EN 301 549, Richtlinie für IT-Beschaffungen im öffentlichen Dienst und einer Prüfung ergonomischer Gesichtspunkte gemäß ISO 9241-171, z.B. Teil der Bildschirmarbeitsverordnung.
Da es in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0) im § 3 Anzuwendende Standards im Absatz 2 heißt:
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen und Dienste
- harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, und
- die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind,
ergab sich im BIT inklusiv-Netzwerk die Frage, ob neben der EN 301 549, die ja im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde (zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission) vom 11. August 2021), weitere Normen durch das Prüfverfahren abgedeckt sein könnten, ja sollten.
Deshalb beschäftigte sich in den vergangenen Monaten eine Arbeitsgruppe des BIT inklusiv-Netzwerkes mit der Frage, ob der aktuelle BITV-Softwaretest die ISO 9241-171 weiterhin abbildet.
Dazu wurden die 75 Prüfschritte des BITV-Softwaretest der im Anhang B der ISO 9241-171 enthaltenen 62 Kapitel gegenübergestellt. Die Verwendung dieses reduzierten Umfanges der ISO 9241-171 war möglich, da es im Anhang B heißt:
„Um den Benutzern die Anwendung dieses Teils von ISO 9241 zu erleichtern, sind in diesem Anhang alle Abschnitte, die Anforderungen enthalten aufgeführt, denen entsprochen werden muss, wenn die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Teil von ISO 9241 nachgewiesen werden soll.“
Ergebnis der Gegenüberstellung war, dass die Anforderungen aus Anhang B durch die EN 301 549 bzw. den BITV-Softwaretest bereits abgedeckt werden, sofern Betriebssystem-Anforderungen, die unter Windows teils nur mit Hilfe von Drittanbieter-Software möglich sind, ausgeklammert werden. Ein Beispiel hierfür ist die Erfordernis einer Einstellmöglichkeit, Fenster immer im Vordergrund halten zu können.
Die AG hat sich auf den Ansatz geeinigt, im Prüfverfahren im Wesentlichen nur Anforderungen zu berücksichtigen, die Anwendungssoftware betreffen. Anforderungen, die vom Betriebssystem zur Verfügung gestellt werden (z.B. Anpassen der Zeigergröße, Tastaturverzögerung oder Tastaturwiederholrate), dürfen aber durch Anwendungssoftware nicht eingeschränkt werden. Um diese Punkte inhaltlich auch im Prüfverfahren anzusprechen und deren Überprüfung anzuregen, werden in den kommenden Monaten kleinere Ergänzungen in die bestehenden Prüfpunkte eingearbeitet.